Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
I. Angebot und Abschluss
Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie für den
jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Besteller und den Aussteller abzudecken.
II. Preise
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager oder ab Werk in €uro zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
III. Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Angaben sind freibleibend und unverbindlich und
verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, falls wir in Verzug geraten, der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach
fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten
Teilleistungen für den Kunden nachweislich ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Kunden wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung
ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen
Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf
einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
IV. Gewichtsermittlung und Abnahme
Für die Berechnung sind die von dem jeweiligen Lieferwerk oder Lager ermittelten Maße oder Gewichte maßgebend.
Gewichtsreklamationen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden.
Deklassierte Ware kann am Lagerort besichtigt werden, gilt jedoch in jedem Falle mit der Übernahme als bedingungsgemäß geliefert, auch dann, wenn wir franko anliefern und der
Käufer nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vertragsabschluss das Material vorher zu besichtigen.
V. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Sämtliche Zahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung netto unabhängig vom Empfang der Ware in €uro zu leisten.
Bei verspäteter Zahlung hat der Kunde vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von weiteren 9 % zuzüglich zu dem geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten; die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere
Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Kunde Vorauszahlungen leistet.
Vl. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei Scheck-/Wechselzahlung gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Einlösung der Wechselschuld. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer
Saldoforderung.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren
durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der
Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Kunde diese
Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur
Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder
Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer
veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres
Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe
unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die
Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der
Kunde ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Ab. 5) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
Werden unsere Forderungen gem. Vl. 4. fällig oder verstößt der Kunde gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt, a) die Ermächtigung zur Veräußerung
oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen
diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten, c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in
entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
VII. Mängel und Gewährleistung
Für Mängel der Ware haften wir wie folgt:
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks bzw. unseres Lagers.
Nach erfolgter Abnahme im Werk oder auf dem Lager sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Mängel müssen unverzüglich nach Eingang der Ware unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung gerügt werden.
Gibt der Kunde uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen
alle Mängelansprüche.
Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sind aufgrund der Art unserer Waren ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistung anderer als vertragsgemäßer Ware.
Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens sechs Wochen nach Gefahrübergang.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sog. Nutzeisen, Stahlröhren usw., IIa- und IIIa-Material - stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger
Mängel zu.
VIII. Haftung/Verjährung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem
Rechtsgrund - sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart
sind.
IX. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Als Gerichtsstand ist Hannover vereinbart, für Zahlungen gilt Hannover als Erfüllungs- und Gerichtsort. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
X. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein, dann hat dies auf alle übrigen Bedingungen keine Auswirkungen.
Stand: 07.12.2018